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Gegründet im Jahre 1897
I. Zweck
Art. 1
Der Militärschießverein Ettenhausen, gegründet im Jahre 1897 mit Sitz in Ettenhausen, ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt, die Schießfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und weiter zu fördern. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Pflege guter Kameradschaft und vaterländischer Gesinnung.
Der Verein ist Mitglied des Kantonalen und Schweizerischen Schützenvereins, Damit gehört er auch der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine an. Über die weitere Zugehörigkeit zu Verbänden entscheidet die Generalversammlung.
II. Mitgliedschaft
Art. 2
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern. Jeder in bürgerlichen Ehren stehende Schweizer, der in der Gemeinde Wetzikon wohnt und am 1. Januar das 18. Altersjahr angetreten hat, kann Mitglied des Vereins werden.
Art. 3
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung. Schießpflichtige dürfen nur als Aktivmitglieder mit allen Rechten und Pflichten aufgenommen werden. Gegen die Abweisung eines Schießpflichtigen kann innert Monatsfrist an die kantonale Militärbehörde rekurriert werden.
Art. 4
Mitglieder, welche dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln oder den getroffenen Anordnungen des Vereins, des Vorstandes, des Vertreters der Kantonalen Schießkommission, ganz besonders auf dem Schießplatz, sich nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung dauernd oder zeitlich beschränkt von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist im Schießbüchlein einzutragen.
Der Ausgeschlossene kann gegen den Ausschluß innert Monatsfrist nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung bei der kantonalen Militärbehörde Beschwerde führen. Der Fehlbare verliert für die Dauer des Ausschlusses das Recht, seiner Schießpflicht in einem Verein nachzukommen und hat den besonderen Schießkurs ohne Sold zu bestehen.
Art. 5
Mit dem Austritt bzw. Ausschluß erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen, als auch auf jegliche Auszahlungen des Vereins.
Art. 6
Die Passivmitglieder, d. h. alle nicht schießenden Vereinsmitglieder, zahlen jährlich jeweilen von der Generalversammlung zu bestimmende Beiträge und haben jederzeit Zutritt zu den Vereinsversammlungen.
Art. 7
Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung solche Schützen ernannt werden, welche sich um den Verein und das Schießwesen im allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Sie besitzen alle Rechte wie die Aktivmitglieder, sind aber beitragsfrei. Freimitglied wird, wer während 20 Jahren als Aktivmitglied an Schießübungen und Wettkämpfen teilgenommen hat. Die Ernennung geschieht durch den Vorstand. Freimitglieder sind beitragsfrei.
Art. 8
Die Aktivmitglieder teilen sich in:
1. A-Mitglieder, die das obligatorische und fakultative Programm schießen, sowie an Wettkämpfen teilnehmen.
2. B-Mitglieder, die nur das obligatorische und eventuell das fakultative Programm schießen.
Sämtliche Aktivmitglieder haben gleiches Stimmrecht. Ausnahmen: Bei Beschlußfassung über Teilnahme an Wettkämpfen steht den Nicht-Wettkampfmitgliedern kein Stimmrecht zu.
III. Organisation
Art. 9
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung, b) Vorstand, c) Rechnungsrevisoren.
Art. 10
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im I. Quartal statt und erledigt folgende Geschäfte:
Appell,
Wahl von Stimmenzählern,
Abnahme des Protokolls,
Entgegennahme des Jahresberichtes,
Abnahme der Jahresrechnung,
Festsetzung der Jahresbeiträge für Aktive und Passive, Bußen etc. Entscheidung über die Veranstaltung von größeren Anlässen,
Teilnahme an Wettschießen,
Bekanntgabe des Jahresprogramms,
Erläuterungen der Schießvorschriften des Bundes,
Wahlen: Präsident, Vorstand, Rechnungsrevisoren, Fähnrich, Schießplatzkommission und Delegierte,
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Abänderung und Ergänzung der Statuten,
Erledigung der Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern.
Außerordentliche Generalversammlungen können einberufen werden:
a) durch den Vorstand, b) auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder,unter Angabe der Gründe.
Jede Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch Inserat oder Zirkulare mindestens eine Woche vorher unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde. Anträge von außerordentlicher Bedeutung an die Generalversammlung müssen mindestens innert drei Tagen nach erfolgter Publikation schriftlich begründet beim Vorstand eingereicht werden.
Die Abstimmungen geschehen, sofern nichts anderes beschlossen wird. durch offenes Handmehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid, in allen anderen Fällen stimmt er nicht mit.
Art. 11
Der Vorstand wird alljährlich auf die Dauer von zwei Jahren gewählt in erster und zweiter Hälfte, und besteht aus 7-9 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 12
Die Revisoren werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Amtsältere scheidet jeweils aus.
Art. 13
Jedes Aktivmitglied hat sich einer Wahl in den Vorstand oder als Revisor für eine Amtsdauer zu unterziehen,
IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren
Art. 14
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, 1. Schützenmeister, 2. Schützenmeister, Munitionsverwalter, Materialverwalter.
Der Vorstand übernimmt die volle Verantwortung für den Schießbetrieb, einschließlich die Berichterstattung. Es liegt ihm die Erledigung aller Geschäfte ob, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände, Mitgliedermutationen,
Festsetzung des Schießplanes,
Vorbereitung und Leitung der Schießübungen und andere Vereinsanlässe,
Vermögensverwaltung, Aufstellung des Voranschlages und Prüfung der Jahresrechnung,
Vorbereitung der Geschäfte für die Generalversammlung.
Durchführung der Vereinsbeschlüsse und die Handhabung der Statuten,
Beschlußfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 100.
Art. 15
Der Präsident vertritt den Verein nach außen, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schießbetrieb. Der ordentlichen Generalversammlung erstattet er einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Aktuar oder dem ersten Schützenmeister oder dem Kassier zusammen führt er rechtsverbindliche Unterschrift.
Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen.
Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für die Führung der Mitgliederkartei. Er legt der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung ab. Gelder, deren er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins bedarf, hat er zinstragend anzulegen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit dem Präsidenten im Rechnungswesen.
Der Aktuar ist Protokollführer und Korrespondent. Der Aktuar verfaßt den Schießbericht. Er ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses, die Führung und Kontrolle der Standblätter und Weiterleitung von Dienstbüchlein und Schießbüchlein an den Sektionschef
Der erste Schützenmeister leitet die Schießübungen und ist verantwortlich für geordneten Schießbetrieb. Ihm liegt ob die Instandhaltung und Ergänzung des Schießmaterials, die Überwachung der Standblattführer und des Zeigerdienstes. Ferner ist er zusammen mit dem Präsidenten mitverantwortlich für die ordnungsgemäße Ausfertigung des Schießberichtes.
Der zweite Schützenmeister ist der Stellvertreter des ersten Schützenmeisters. Den Schützenmeistern ist die Beaufsichtigung und Ausbildung der Schießenden übertragen.
Der Munitionsverwalter besorgt den Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.
Der Materialverwalter besorgt die Anschaffung und die Aufbewahrung des Vereinsmaterials und führt darüber ein Verzeichnis, das alljährlich dem Vorstand in der Sitzung vor der Generalversammlung zu unterbreiten ist.
Die Vorstandsmitglieder sind gegenseitig zur Stellvertretung verpflichtet.
Art. 16
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.
Art. 17
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. In allen anderen Fällen stimmt er nicht mit.
Art. 18
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
V. Vereinstätigkeit und Schießbetrieb
Art. 19
Für die Erfüllung der Schießpflicht (Bedingungsschießen) sind die jeweils gültigen Verordnungen und Weisungen über das Schießwesen außer Dienst maßgebend.
Art. 20
Nachlässige Handhabung der Waffe, Ziel- und Anschlagsübungen, Laden und Entladen hinter den Schießenden sind streng verboten. Es darf nur vor der Scheibe geladen werden. Maßnahmen zum Schutze des Publikums, Absperren von Wegen etc. sind Sache des Vorstandes.
Art. 21
Wer sich der Gewehrinspektion entzieht, haftet persönlich für alle Folgen.
Art. 22
Mitglieder und Zeigepersonal sind gegen Unfälle versichert, gemäß den bestehenden Vorschriften.
Art. 23
Wissentlich falsches Zeigen und Melden, unwahre Eintragungen in Standblatt, Schießbüchlein und Schießbericht werden gerichtlich verfolgt.
VI. Finanzielles
Art. 24
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 25
Die Jahresbeiträge der Mitglieder, allfällige Bußen etc. werden durch die Generalversammlung festgelegt.
Art. 26
Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an größeren freiwilligen Schießanlässen teilnehmen, ist die Generalversammlung zuständig.
Art. 27
Es wird kein Eintrittsgeld erhoben. Mitglieder, die ihren Wohnsitz wechseln oder der Schießpflicht enthoben sind, haben freien Austritt.
VII. Allgemeines und Schlußbestimmungen
Art. 28
Sämtliche Schießübungen und Versammlungen sind in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinde Wetzikon oder durch Zirkular bekanntzugeben.
Art. 29
Eine Revision der Statuten kann stattfinden auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder mit Begründung.
Art. 30
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Zahl der schießenden Mitglieder unter 15 gesunken ist oder durch Beschluß 1/4 aller Mitgliederstimmen.
Allfällig übrig bleibendes Vereinseigentum ist dem Gemeinderat Wetzikon zur Aufbewahrung zu übergeben zuhanden eines später sich bildenden Schießvereins in Ettenhausen, der den in Art. 1 umschriebenen Zweck erfüllt und Mitglied des Kantonalschützenvereins wird.
Art. 31
Vorstehende Statuten sind in der heutigen Generalversammlung angenommen worden und treten nach Genehmigung durch die kantonale Militärbehörde in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 16. April 1910 sowie hierauf bezügliche Protokollbeschlüsse werden dadurch aufgehoben.
Ettenhausen, 23. Februar 1952
Militärschießverein Ettenhausen
Der Präsident: Ed. Peter
Der Aktuar: W. Schoch
Vorstehenden Statuten wird die Genehmigung erteilt.
Zürich, den 28. Januar 1953, Militärdirektion Zürich
Büro für Schießwesen: Vollenweider
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